Der Nationalrat hat mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz auch einige Änderungen sowohl für gemeinnützige Vereine als auch für Unternehmer beschlossen, die unter anderem die Registrierkassenpflicht betreffen. Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.
Technische Sicherheitseinrichtungen und Prämie
Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Diese Verpflichtung tritt nun erst mit 1.4.2017 in Kraft und nicht wie bisher geplant mit 1.1.2017. Ebenso kann die Prämie zur Anschaffung einer Registrierkasse nun für Anschaffungen bis 1.4.2017 geltend gemacht werden.
Einkünfte von Aushilfskräften
Geringfügige Einkünfte von Aushilfskräften sind steuerfrei, wenn
- die Aushilfskraft in einer anderen Tätigkeit voll versichert ist,
- die Beschäftigung zeitlich begrenzt dazu dient, Spitzen im Betrieb abzudecken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,
- die Tätigkeit als Aushilfskraft nicht mehr als 18 Tage pro Jahr umfasst,
- der Arbeitgeber an nicht mehr als 18 Tagen im Jahr steuerfreie Aushilfskräfte beschäftigt.
Diese Regelung gilt für die Jahre 2017-2019.
Änderungen für Feste
Kleine Feste bis zu 72 Stunden
Kleine Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Feuerwehren) sollen im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr steuerlich begünstigt werden (weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein). Es soll für diese Feste dann auch keine Registrierkassenpflicht bestehen (dazu ist noch eine Anpassung der entsprechenden Verordnung erforderlich).
Politische Parteien
Bei Festen von politischen Parteien gelten dieselben Regelungen wie bei Festen von Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Vereinen. Allerdings gilt die Begünstigung nur für ortsübliche Feste, d. h. der Jahresumsatz darf die Grenze von € 15.000,00 nicht überschreiten und die Überschüsse müssen für gemeinnützige bzw. parteipolitische Zwecke verwendet werden.
Weitere Begünstigungen
Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten
Für Umsätze bis jeweils € 30.000,00 pro Jahr, die ausgeführt werden
- außerhalb von festen Räumlichkeiten (z. B. von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Orten),
- in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (z. B. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten),
- in einer Buschenschank, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Jahr geöffnet ist,
- durch einen gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben wird,
kann eine Verordnung erlassen werden, die diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausnimmt. Die Anpassung der entsprechenden Verordnung wird erwartet.
Kreditinstitute
Entfallen soll die Registrierkassenpflicht für Kreditinstitute, da sie einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen.
Stand: 27. Juli 2016
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