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Steuern und SVSteuern und SV

Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Prinzipiell sind Sonderausgaben immer in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden.

Das Einkommensteuergesetz sieht den Abzug folgender Sonderausgaben vor:

1. Renten und dauernde Lasten

Renten und dauernde Lasten können nur dann Sonderausgaben sein, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe (betriebliche Einkunftsarten) oder als Werbungskosten (außerbetriebliche Einkunftsarten) berücksichtigt wurden. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass die Rente aufgrund besonderer Verpflichtungsgründe geleistet wird. Dazu zählen insbesondere gerichtliche Entscheidungen, privatrechtliche Vereinbarungen und gesetzliche Verpflichtungen.

Renten und dauernde Lasten, die an gesetzliche unterhaltsberechtigte Personen geleistet werden, sind keine Sonderausgaben, wenn es sich um eine freiwillige Leistungsverpflichtung handelt. Das Abzugsverbot für derartige Renten ergibt sich aus § 20 EStG.

Handelt es sich um Renten, welche Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern sind, so sind sie nur in jener Höhe Sonderausgaben, als die Summe der gezahlten Beträge den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt. Die Berechnung des Barwerts der Rentenverpflichtung wird ab der Veranlagung 2004 nach finanz- bzw. versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Auf Antrag (bis 31.12.2006) kann der Rentenberechtigte seine Rentenbezüge nach der alten Bewertungsbestimmung nach § 16 Bewertungsgesetz behandeln. Der Rentenverpflichtete kann die Rentenzahlungen dann auch nur nach der alten Bestimmung als Sonderausgabe abziehen.

Sofern Renten nicht unter die soeben angeführten Einschränkungen fallen, sind sie betragsmäßig in voller Höhe abzugsfähig.

2. Beiträge zu Versicherungen

Darunter fallen Versicherungsbeiträge zu im Gesetz angeführten freiwilligen Personenversicherungen:

  • freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung
  • Lebensversicherungen (nur in Form von Rentenversicherungen)
  • freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen
  • Pensionskassen

Nicht als Sonderausgabe abzugsfähig sind die Beiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht anfallen. Diese Beiträge mindern bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten die Steuerbemessungsgrundlage.

3. Aufwendungen für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung

Stehen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Schaffung oder Sanierung von Wohnraum, sind sie abzugsfähig, wenn sie unter eine der folgenden Aufzählungen fallen:

  • Es handelt sich um 8-jährig gebundene Beträge, die ein Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bauvereinigungen, Unternehmen, deren Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnungseigentum ist, oder Gebietskörperschaften zahlt.
  • Der Steuerpflichtige leistet Beträge zur Errichtung von Eigentumswohnung oder Eigenheim. Begünstigt werden sowohl die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen mit dem Erwerb des Grundstücks entstehen, als auch die eigentlichen Errichtungskosten. Der Erwerb von bereits bestehendem Wohnraum fällt nicht unter diese Begünstigung. In diesem Fall ist ein Sonderausgabenabzug nur für Aufwendungen in Zusammenhang mit der Schaffung von weiteren Wohnräumen möglich. Wird das Eigenheim oder die Eigentumswohnung zu mehr als einem Drittel für andere als eigene Wohnzwecke verwendet, dann liegt insgesamt ebenfalls kein begünstigter Wohnraum vor. Unter Eigenheim versteht die Finanzverwaltung ein im Inland gelegenes Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Das Gebäude muss objektiv dazu geeignet sein, ganzjährig bewohnt werden zu können. Aufgrund letzterer Einschränkung kommt ein Sonderausgabenabzug für die Errichtung von Badebungalows, Bootshäusern, Gartenhäusern und Jagdhütten, die nicht einmal bescheidene Wohnbedürfnisse erfüllen, nicht in Betracht.
  • Ausgaben für die Sanierung von bereits vorhandenem Wohnraum. Unter diesen Titel fällt sowohl die Instandsetzung wie auch die Herstellung. Zum Instandsetzungsaufwand gehört jener Aufwand, der die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht. Wohnraumsanierungsaufwand ist nur dann als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn ein Verbesserungsbedarf (z. B. bestehende Heizungsanlage ist nicht mehr funktionsfähig) vorliegt. Instandhaltungsaufwendungen (z. B. Ausmalen und Tapezieren der Räume, Austausch nicht wesentlicher Gebäudeteile) fallen nicht unter den Titel der Wohnraumsanierung. Aufwand für die Wohnraumsanierung ist nur dann Sonderausgabe, wenn die Sanierung von befugten Unternehmern durchgeführt wird.
  • Sonderausgaben sind auch die Rückzahlung von Darlehen, welche für die Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung aufgenommen wurden. Auch die Zinsen für derartige Darlehen sind Sonderausgaben.

4. Genussscheine, junge Aktien, Wohnsparaktien

Für die Anschaffung von Genussscheinen (im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes) und der Erstanschaffung von jungen Aktien steht ebenfalls ein Sonderausgabenabzug zu. Unter jungen Aktien sind solche Aktien zu verstehen, die anlässlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung einer begünstigten AG ausgegeben werden. Eine begünstigte AG kann nur eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland sein, die unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt:

Sie gehört der Sektion Gewerbe oder Industrie einer Wirtschaftkammer an und ihr Unternehmensschwerpunkt ist die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland (ausgenommen die Herstellung von elektrischer Energie, Gas, Wärme oder Wohnbauten).

Sowohl die Genussscheine wie auch die jungen Aktien müssen – um in den Genuss der Sonderausgabenabzugsfähigkeit zu gelangen – in einem Depot hinterlegt werden. Die Behaltefrist (ab dem Zeitpunkt der Anschaffung) beträgt für beide Wertpapiere 10 Jahre.

Zur Förderung des Wohnbaues wurden die soeben für Genussscheine und junge Aktien angeführten Bestimmungen auf Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechte zur Förderung des Wohnbaus erweitert.

5. Kirchenbeitrag

Hierbei handelt es sich um Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften. Für den Kirchenbeitrag besteht ein eigener Höchstbetrag von € 200,00 jährlich. Höhere Beiträge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Gesetzlich anerkannte Kirchen sind zum derzeitigen Stand:

  • die altkatholische Kirche
  • die armenisch-apostolische Kirche
  • die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich, bestehend aus den drei evangelischen Kirchen:
    • der evangelischen Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Österreich und ihren Pfarr- und Tochtergemeinden
    • der evangelischen Kirche Helvetischen Bekenntnisses in Österreich und ihren Pfarr- und Tochtergemeinden
    • der evangelischen Kirche Augsburger und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich und ihren Pfarr- und Tochtergemeinden
  • die griechisch-orientalische Kirche (orthodoxe Kirche) mit den Kirchengemeinden:
    • bulgarisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Iwan Rilski,
    • griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit,
    • griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Georg,
    • rumänisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Auferstehung,
    • russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Nikolaus,
    • serbisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Sava
  • die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
  • die israelitische Religionsgemeinschaft mit den Kultusgemeinden:
    • Graz
    • Innsbruck
    • Linz
    • Salzburg
    • Wien
  • die katholische Kirche
  • armenisch-katholische Kirche
  • griechisch-katholische Kirche
  • römisch-katholische Kirche
  • die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage, österreichischer Distrikt (Mormonen)
  • Methodistenkirche in Österreich
  • die neuapostolische Kirche in Österreich
  • die österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft
  • die Syrisch-Orthodoxe Kirche in Österreich

6. Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, sind Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt wurden.

7. Spenden

Die bisher mögliche Abzugsfähigkeit von Spenden für Wissenschaft, Forschung, Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau, Universitäten, Kunsthochschulen, Denkmalschutz, Museen und Behindertensport wird auf folgende Bereiche ausgedehnt werden:

  • Mildtätige Zwecke, die überwiegend im Inland, in Mitgliedstaaten der EU oder des EWR verfolgt werden
  • Die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung  der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Dieser Zweck soll erfüllt sein, wenn die Förderung in einer Größenordnung erfolgt, die eine effektive Wirkung im Sinne eines nachhaltigen Wandels ermöglicht (Umfang der Einzelprojekte von zumindest € 30.000,00)
  • Hilfestellung in Katastrophenfällen
  • Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge, Beiträge die über den Mitgliedsbeitrag hinaus freiwillig entrichtet werden jedoch schon.

    Als Sonderausgaben abzugsfähig sind Spenden an Institutionen, die auf der so genannten „Spen­denliste“ des BMF  angeführt sind. Die begünstigten Spendenempfänger (Vereine und andere Einrichtungen) werden auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) auf drei Listen veröffentlicht. Zwei dieser Listen betreffen jene Organisationen, die – ab 2009 neu – als begünstigte Spendenempfänger in Betracht kommen. Erstmals wird die Veröffentlichung der neuen Listen am 31. Juli 2009 erfolgen. Für die zu diesem Termin erstmalig veröffentlichten Listen gilt die Besonderheit, dass sie auf den 1. Jänner 2009 zurückwirken. Das bedeutet, dass bereits alle ab 1. Jänner 2009 geleisteten Spenden an dort genannte Einrichtungen abziehbar sind. Später hinzukommende Vereine und andere Einrichtungen sind erst ab der Aufnahme in die jeweilige Liste begünstigt.

    Nach der erstmaligen Aufnahme in die betreffende Liste bleibt der Status des Vereins oder der anderen Einrichtung als begünstigter Spendenempfänger solange aufrecht, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Dies wird im Allgemeinen für einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. Fallen die Voraussetzungen weg, so wird das zuständige Finanzamt die Begünstigung wieder aberkennen. Auch dies wird für den Spender erst in jenem Zeitpunkt wirksam, in dem die Streichung aus der jeweiligen Liste veröffentlicht ist. Für den Spender ist daher relevant: Sobald und solange ein Verein oder eine andere Einrichtung auf den Listen aufscheint, kann an diesen steuerbegünstigt Spenden geleistet werden. Eine Bestätigung des Vereins oder der anderen Einrichtungen (zB auf einem Folder oder auf dem Erlagschein), dass „Ihre Spende steuerlich absetzbar“ sei, ersetzt die Veröffentlichung auf der jeweiligen Liste nicht.

    Als Sonderausgaben abzusetzende Spenden müssen in die Erklärung zur Veranlagung für die Jahre 2009 und 2010 aufgenommen werden. Auf Verlangen des Finanzamtes müssen die Spenden nachgewiesen werden. Für diesbezügliche Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist.

    Ab 2011 ist vorgesehen, dass für die steuerliche Berücksichtigung von Privatspenden dem begünstigten Spendenempfänger grundsätzlich die Sozialversicherungsnummer mitzuteilen ist. Der begünstigte Spendenempfänger (Verein oder ähnliches) muss alle Spenden des Vorjahres (erstmals also des Jahres 2011) samt Zuordnung zum Spender unmittelbar der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt. Das Finanzamt kann die Spenden dann automatisch bei der Veranlagung berücksichtigen. Derartige Spenden, die unter Anführung der Sozialversicherungsnummer geleistet werden, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

    Spenden sind nicht in unbeschränkter Höhe abzugsfähig. Gemeinsam mit allen­falls aus dem Betriebsvermögen getätigten Zuwendungen dürfen sie 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten. Spenden an andere Institutionen sind nur in gesetzlich geregelten Sonderfällen abzugsfähig.

    8. Verlustabzug

    Der Verlustabzug (Verlustvortrag) stellt im Unterschied zu den übrigen Sonderausgaben keine "Ausgaben", sondern eine periodenübergreifende Ergänzung der Gewinnermittlung dar. Bis 1990 war der Verlustabzug auf sieben Jahre beschränkt. Dies wurde durch das StruktAnpG 1996 geändert, der Verlustabzug für alle ab 1991 entstandenen Verluste zeitlich unbefristet anzuwenden.

    Der Verlustabzug ist auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) beschränkt. Voraussetzung dafür ist eine ordnungsgemäße Buchführung. Erfolgt die Gewinnermittlung durch eine so genannte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, so ist ab der Veranlagung 2007 ein Vortrag der Verluste der letzten drei Jahre möglich. Bis 2006 waren „Anlaufverluste" (Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen) unbegrenzt vortragsfähig.

    Ab dem Veranlagungsjahr 2001 wird der Verlustabzug eingeschränkt, und zwar durch eine Verlustvortragsgrenze von grundsätzlich 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte. Die Verlustvortragsgrenze kommt nur dann zur Wirkung, wenn der Verlustvortrag mehr als die Verlustvortragsgrenze ausmacht. Die Verlustvortragsbegrenzung führt nicht zu einem Untergehen der nicht vortragsfähigen Verlustteile, sondern zu einem Vortrag dieser Beträge in späteren Jahren.

    Höchstbetragsbeschränkung

    Sonderausgaben können hinsichtlich der Höchstbetragsbeschränkung in folgende Gruppen eingeteilt werden:

    • So genannte "Topfsonderausgaben". Dazu zählen die oben unter Punkt 2 bis 4 angeführten Sonderausgaben. Für diese besteht ein jährlicher Höchstbetrag von € 2.920,00. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um weitere € 2.920,00, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Bei mindestens drei Kindern können weitere € 1.460,00 an „Topfsonderausgaben“ geltend gemacht werden. Ausgaben, die den Höchstbetrag übersteigen, können nicht berücksichtigt werden. Ausgaben bis zur Höhe des Höchstbetrages werden geviertelt. Steuerwirksam ist somit höchstens ein Viertel der zu berücksichtigenden Beträge, also entweder ein Viertel der tatsächlich aufgewendeten Beträge oder bei Übersteigen des Höchstbetrages ein Viertel des Höchstbetrages.
    • Sonderausgaben ohne Höchstbetrag: Steuerberatungskosten sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung können ohne Berücksichtigung des Pauschales und ohne Berücksichtigung des Höchstbetrages geltend gemacht werden.
    • Sonderausgaben mit jeweils eigenem Höchstbetrag: Dazu zählen die Kirchenbeiträge, Spenden und der Verlustabzug: Kirchenbeiträge können jährlich maximal in Höhe von € 200,00 (bis 2004: € 75,00) als Sonderausgabe Berücksichtigung finden. Spenden an begünstigte Empfänger sind im Ausmaß von höchstens 10 % des im Vorjahr erzielten Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigungsfähig. Verluste aus Vorjahren sind unter den oben angeführten Voraussetzungen abzugsfähig. Aufgrund der in § 2 Abs 2b Z 2 EStG eingeführten Vortrags- und Verrechnungsgrenze kann ein derartiger Verlust nur in Höhe von maximal 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.

    Einschleifregelung für Steuerpflichtige mit höheren Einkünften

    Bei Steuerpflichtigen, deren Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als € 36.400,00/Jahr beträgt, wird das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in solchem Ausmaß gekürzt, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000,00 keine zu berücksichtigenden Sonderausgaben mehr ergeben.

    Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen diesen beiden Einkunftsgrenzen, so lässt sich das Sonderausgabenviertel anhand folgender Formel berechnen:

    [(€ 60.000 minus Gesamtbetrag der Einkünfte) * Sonderausgabenviertel] dividiert durch € 23.600

    Beispiel: Gesamtbetrag der Einkünfte: € 43.650,00; Topfsonderausgaben: € 1.460,00

    Berechnung: (€ 60.000,00 minus € 43.650,00) * € 1.460,00 / € 23.600,00 = € 1.011,48

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