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Die Checkliste gilt für jenen Fahrzeugkauf, bei dem der Verkäufer ein Unternehmer ist, der seinen Sitz im Drittstaat hat. Hinsichtlich der Käuferseite gelten die Ausführungen grundsätzlich sowohl für den Unternehmer als auch für den Privaten. Die abweichenden steuerlichen Behandlungen zwischen Unternehmer und Privaten betreffen den Vorsteuerabzug, die Art der Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und das Steuerformular für die NoVA. Die Abweichungen in diesen drei Bereichen werden bei den betreffenden Themenpunkten dargestellt.

1. Schritt: Rechnung/Umsatzsteuer

Beglaubigter Kaufvertrag; die Rechnung muss die ausländische USt nicht gesondert ausweisen.

2. Schritt: Grenzübertritt

  • Ausfuhrbescheinigung

    Die Ausfuhr muss beim Grenzübertritt bestätigt werden, um die ausländische Mehrwertsteuer vom ausländischen Händler refundiert zu erhalten.

  • Zoll

    Das Fahrzeug muss an der Grenze den Zollorganen vorgeführt werden.
    Normalzollsatz 10 %
    Zollsatz 0 %, wenn eine maximal vier Monate alte Warenverkehrsbescheinigung vorliegt.
    Zollbegünstigung durch die Warenverkehrsbescheinigung Formular EUR1 vom Händler bei Fahrzeugen mit Präferenzursprung. Dies ist nur bei Fahrzeugen möglich, die in gewissen von der EU zollpräferiert behandelten Ländern erzeugt werden und direkt von dort importiert werden. Derzeit z. B. Norwegen, Schweiz, Türkei, etc. (keine Gültigkeit für Fahrzeuge, die z. B. in den USA oder Japan gebaut wurden).

  • Einfuhrumsatzsteuer

    Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) beträgt 20 % (Sammlungsstücke lt. Position 9705 der kombinierten Nomenklatur (8-stelliger Code) unterliegen jedoch nur der 10 %-igen USt) vom Nettokaufpreis. Wenn der Wert vom Zoll angezweifelt wird, wird ein Schätzgutachten durch Sachverständige (diese sind auch bei den Autofahrerklubs erhältlich) verlangt. Unternehmer können die EUSt – statt sie beim Zoll zu entrichten – in der UVA erklären, Private müssen die EUSt immer beim Zoll zahlen.

  • Vorsteuerabzug

    Die EUSt kann in der UVA als VSt abgezogen werden, wenn der Käufer ein Unternehmer ist und es sich um ein VSt-abzugsberechtigtes Fahrzeug (siehe Liste der VSt-abzugsberechtigten Kfz) handelt oder wenn eine begünstigte Verwendung (Fahrschulkraftfahrzeug, Vorführkraftfahrzeug, Fahrzeug, das ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt ist, Kraftfahrzeug, das mindestens zu 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder Vermietung dient) vorliegt.

3. Schritt: Einzelgenehmigung

Das Fahrzeug sollte über eine Übereinstimmungserklärung (= COC-Papier = Certificate of Conformity; italienisch Dichiarazione di Conformita oder Certificato di Conformita) verfügen.
Eine Einzelgenehmigung ist sonst nur möglich, wenn vom österreichischen Generalimporteur die nötigen Bestätigungen zur Verfügung gestellt werden. Unbedingt vor Kaufabschluss anhand von Fahrgestell- und Motornummer bei Prüfstelle oder Generalimporteur prüfen, ob das Fahrzeug zulassungsfähig ist. Auch erfragen beim Generalimporteur, ob und zu welchem Preis die Bestätigung erteilt wird. (Unter Umständen auch deutsche TÜV-Bestätigung möglich)

4. Schritt: Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die NoVA ist bei jeder erstmaligen Zulassung in Österreich fällig. Sie ist beim Wohnsitzfinanzamt bereits vor der Zulassung zu bezahlen. Dazu muss – wenn ein Unternehmer der Käufer ist – das Steuerformular NOVA 1, bzw. – wenn der Käufer ein Privater ist – das Formular NOVA 2 ausgefüllt werden. Bemessungsgrundlage ist der Nettoverkaufspreis laut der ausländischen Rechnung. Der Steuersatz richtet sich nach dem Verbrauch und ist mit 16 % gedeckelt. Zusätzlich muss die NoVA-Schuld um 20 % erhöht werden.

5. Schritt: Zulassung

Sie benötigen:
Antragsformular, Typenschein bzw. Bestätigung der Prüfstelle bzw. Einzelgenehmigung, Kaufvertrag, Versicherungsbestätigung, Meldezettel, Finanzamtsbestätigung (Nova bezahlt).
Hinweis zur Finanzamtsbestätigung: Die Bestätigung wird erst nach Bezahlung der vorläufigen NoVA ausgestellt und kostet € 13,00 an Gebühren.

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