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Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung: Zufluss–Abfluss-Prinzip

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R) werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht am Zeitpunkt des Entstehens, sondern am Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Soweit daher der Geldfluss eine bereits früher entstandene Forderung oder Verbindlichkeit betrifft, kommt es zu einer Erfassung von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben erst am Zeitpunkt des Geldflusses.
Beispiel: Ein Lebensmittelhändler bleibt im Jahr 2009 infolge Geldknappheit Miete für sein Geschäftslokal schuldig. Er hat 2009 (im Unterschied zum Bilanzierer) noch keine Betriebsausgabe. Er bezahlt im Jahr 2010. Es liegt im Jahr 2010 eine Betriebsausgabe vor.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten. Einnahmen bzw. Ausgaben sind innerhalb dieser Frist dem Geschäftsjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Beispiel: Die Miete für Dezember 2009, die am 15.1.2010 bezahlt wird, gilt auf Grund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2009 als bezahlt.

Aufzeichnungspflicht

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind aufzuzeichnen und zum Ende eines Jahres zusammenzurechnen.
Betriebsausgaben müssen in einer Beilage zur Steuererklärung gruppenweise gegliedert dargestellt werden.

Anlagevermögen

Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren und nichtabnutzbaren Anlagegütern dürfen nicht im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Sie sind im Anlagenverzeichnis zu erfassen und bei Abnutzbarkeit im Wege der AfA abzusetzen. Bei Nichtabnutzbarkeit stellen sie bloß einen "Merkwert" für ein späteres Ausscheiden dar.
Veräußert ein E-A-R ein Anlagegut, so ist ebenso wie bei der Bilanzierung

  • der Veräußerungserlös als Betriebseinnahme zu erfassen und
  • der Restbuchwert (nach Vornahme der AfA für das Jahr der Veräußerung) als Betriebsausgabe

abzusetzen.

Anzahlungen

Erhaltene Anzahlungen sind Betriebseinnahmen, gegebene Anzahlungen sind (außer sie betreffen Anlagevermögen) Betriebsausgaben, ebenso werden Vorschüsse und à conto-Zahlungen behandelt.

Darlehen

Weder die Hingabe noch der Empfang oder die Rückzahlung eines Gelddarlehens führen beim Darlehensnehmer bzw. Darlehensgeber zu Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Zinsen hiefür sind hingegen Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Der Verlust eines betriebsbedingt gewährten Darlehens ist Betriebsausgabe. Der Erlass eines aus betrieblichen Gründen aufgenommenen Darlehens führt trotz mangelndem Geldzufluss zu einer Betriebseinnahme.

Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer

Abweichungen

  • Ein Freibetrag für investierte Gewinne kann seit 2007 unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden:
    Ein Gewinnanteil von maximal 10 % ist dann steuerbefreit, wenn der Gewinn einer natürlichen Person zufließt und dieser Betrag in begünstigtes Anlagevermögen investiert wird.
    Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 100.000,00 geltend gemacht werden. Zusätzlich darf der Freibetrag die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bisher vorhandenen begünstigten Wirtschaftsgüter nicht übersteigen.
    Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Anlagegüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren haben. Ausgenommen davon sind insbesondere Gebäude, PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Scheidet das Anlagegut innerhalb von vier Jahren (Behaltefrist) aus dem Betriebsvermögen aus oder wird in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, ist der darauf entfallende Freibetrag im Jahr des Ausscheidens bzw. Verbringens gewinnerhöhend anzusetzen (Nachversteuerung).
    Ferner begünstigte Wirtschaftsgüter sind Wertpapiere, die für die Deckung des Sozialkapitals geeignet sind. Es gilt hier ebenfalls eine Behaltefrist von vier Jahren. Es kann jedoch im Jahr des Ausscheidens ein begünstigtes Wirtschaftsgut nachbeschafft werden (Ersatzbeschaffungswirtschaftsgut). Dadurch kann eine Nachversteuerung vermieden werden.

    Begünstigungsfähige Wertpapiere werden ab 2008 nicht mehr als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter für ausscheidende Wertpapiere anerkannt.
    Bei Mitunternehmerschaften (OG/OHG, KG, unechte stille Gesellschaft) wird der sich ergebende Freibetrag den Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Gewinnbeteiligungsquote zugeordnet. Ist eine Kapitalgesellschaft beteiligt, so verfällt der zurechenbare Gewinnanteil.
    Die planmäßige (normale) Abschreibung kann zusätzlich zum Freibetrag geltend gemacht werden.

    Mit Wirksamkeit ab 2010 wird der bisherige Freibetrag für investierte Gewinne von derzeit 10 % auf 13 % erhöht und für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten zugänglich gemacht. Er trägt ab 2010 die Bezeichnung „Gewinnfreibetrag“ und kann auch von bilanzierenden Einzelunternehmen in Anspruch genommen werden.

  • Seit 2007 ist beim E-A-R ein dreijähriger Verlustvortrag möglich. Bis 2006 war kein Verlustvortrag möglich. Nur Anlaufverluste der ersten drei Jahre ab Betriebseröffnung waren vortragsfähig. Zu den Anlaufverlusten ist eine Übergangsregelung zu beachten: Es wurde hiermit klargestellt, dass (verbliebene) Anlaufverluste zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können. Vor 2007 entstandene Anlaufverluste sind vorrangig gegenüber den ab 2007 erwirtschafteten Verlusten abzuziehen.

  • Rechnungsabgrenzungsposten können beim E-A-R, da Betriebsausgaben erst am Zeitpunkt des Abflusses gewinnwirksam werden, nicht gebildet werden.

  • Rückstellungen können beim E-A-R nicht gebildet werden. Eine Ausnahme bildet die Abfertigungsrückstellung in Form eines steuerfreien Betrages. Bei den zur Deckung der Abfertigungsrückstellung (steuerfreien Betrages) angeschafften Wertpapieren handelt es sich um (nichtabnutzbares) Anlagevermögen, dessen Anschaffungskosten auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht nach Maßgabe der Verausgabung als Aufwand abgesetzt werden können, sondern zu aktivieren sind.
  • Eine Teilwertabschreibung ist beim E-A-R nicht zulässig, wohl aber eine Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung. Eine Wertminderung ohne Verkürzung der Nutzungsdauer führt zu keiner "vorzeitigen Abschreibung".

Gemeinsamkeiten

  • Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter.
  • Nur notwendiges Betriebsvermögen ist in die Gewinnermittlung einzubeziehen.
  • Grund und Boden des Anlagevermögens bleibt wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 außer Ansatz. Gewinne (Verluste) aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden bzw. Wertschwankungen diesbezüglich bleiben unberücksichtigt.
  • Der Anspruch gegenüber einem Versicherungsunternehmen aus einer Rückdeckungsversicherung für Abfertigungen ist als nichtabnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren. Die gleiche Beurteilung ist auf die Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage anzuwenden. Auch wenn ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner für Pensionszusagen nicht durch Bildung eines steuerfreien Betrages Vorsorge treffen kann, bleibt der Versicherungsanspruch ein nichtabnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens und ist damit aktivierungspflichtig (gleiche Behandlung für Pensionszusage).
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