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Steuernews für KlientenSteuernews für Klienten

Verluste steuerlich verwerten

Die für viele Branchen schwierigen Jahre 2008 und 2009 bescherten einigen Unternehmen Verluste. Diese Verluste können oft steuerlich verwertet werden. ...mehr

Neuerungen bei der GSVG-Beitragsvorschreibung

Seit 1.1.2010 wurde die Vorschreibung der GSVG-Beiträge vereinfacht. ...mehr

Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten

Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten müssen unbedingt eine aliquote Rückerstattungsverpflichtung enthalten. Sonst ist die Vereinbarung zur Gänze unwirksam. Dies hat nun der OGH in zwei Entscheidungen bestätigt. ...mehr

Neuerungen bei der Arbeitnehmerveranlagung 2009

Erhöhter Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderfreibetrag, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ...mehr

Neuerungen bei der GSVG-Beitragsvorschreibung

Nachbemessungen

Die vorläufige Beitragsgrundlage der GSVG-Beiträge wird auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres festgelegt. Die endgültige Beitragsgrundlage wird nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das entsprechende Jahr festgesetzt. Aus der Differenz können Nachbelastungen entstehen, die auf die kommenden vier Quartalsvorschreibungen verteilt zu bezahlen sind. Dies führte bisher zu einer unterjährigen Veränderung der zu zahlenden Beiträge. Künftig werden nun die aus Nachbemessungen resultierenden Nachbelastungen auf das nächste Jahr verschoben. Die GSVG-Zahlungen werden so für den Unternehmer kalkulierbarer. Eine Gutschrift, die dann entsteht, wenn die vorläufige Beitragsgrundlage über der endgültigen lag, wird so wie bisher sofort ausbezahlt. Wenn die Pflichtversicherung beendet wird, sind die Beiträge wie bisher sofort fällig.

Herabsetzung der Beitragsgrundlage

GSVG-Versicherte können nun auch beantragen, die vorläufige Beitragsgrundlage herabzusetzen, wenn dies die wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen. Der Versicherte muss glaubhaft machen, dass die Einkünfte im aktuellen Jahr geringer sind als im drittvorangegangenen Kalenderjahr, welches ja für die Festsetzung der vorläufigen Beiträge relevant war. Die bisher mögliche Stundungsmöglichkeit für diese Fälle entfällt. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres möglich. Bei unterjährigen Anträgen erfolgt eine entsprechende Gutschrift der bereits vorgeschriebenen Quartale.

Bei Pensionsantritt wird die vorläufige Beitragsgrundlage auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres versteinert. Stundungen dieser vorläufigen Beitragsgrundlage erzeugten bis Ende 2009 oft hohe Nachbelastungen bei Pensionsantritt. Herabsetzungen von Beitragsgrundlagen vor Pensionsantritt können nun verhindern, dass es im Zuge der Pensionierung zur Nachzahlung der gestundeten Beiträge kommt. Allfällige niedrigere Beitragsgrundlagen sind aber auch für die Pensionsbemessung relevant.

Stand: 11. Februar 2010

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